
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Verkaufsbedingungen
(1) Wir verkaufen und liefern gewerbliche Geräte ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
auszuführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Telefonische
Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als angenommen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs.
1 BGB.
§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen
(1) Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und sind nur als Aufforderung an
den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu verstehen, dessen Annahme uns
freigestellt ist.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen (zum Beispiel in Form von Angeboten) und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab
Werk", ausschließlich Versandkosten, Zoll und Verpackungskosten. Soweit nicht anders
vereinbart, sind in unseren Preisen weiter nicht enthalten das Auspacken, Einbringen sowie
Aufstellen bzw. die Montage der Komponenten, ferner nicht die Kosten für alle Kälte-, Wassersowie
Elektroinstallationsarbeiten sowie Tischler-, Stemm-, Gerüst-, Putz und Malerarbeiten.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regelungen betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages unsererseits
den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt nach der Maßgabe des Absatzes (7) unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich
über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir
zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle
des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(2) Der vom Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt
uns vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben uns vorbehalten. Bei Annahmeverzug des Kunden können wird den Kaufgegenstand
einlagern und den Kunden mit den ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung bzw. Einlagerung
belasten. Ruft der Kunde die Ware ab, erfolgt der Transport zu Lasten des Kunden.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzuges, den Kunde berechtigt ist, geltend zu machen.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Der Lieferzug ist insbesondere nicht von uns zu vertreten, sofern das Unvermögen
zur Leistung auf höherer Gewalt" beruht. Dies ist insbesondere der Fall bei Arbeitskämpfen,
Streiks und Aussprerrungen im Unternehmen des Zulieferers, des Tragsportgewerbes,
unvorhersehbaren Betriebsstörungen und unvorhersehbarer Rohstoffverknappung.
(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mit mehr als 15% des Lieferwertes.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk"
vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist
unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Pflichten nach dem Elektrogesetz
(1) Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene
Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Der Kunde stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht
der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 10 Allgemeines
(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner
Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, und hat davon Kenntnis, dass
wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkunden vom
aufbewahren.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen.
(3) Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(4) Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart
wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in
der gebe es bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
(5) Änderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen
Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen des Urkunden sind uns
unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

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